Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) bestimmt, dass Arbeitskräfte vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich
mündlich und schriftlich belehrt werden müssen. Unsere Praxis ist autorisiert entsprechende Bescheinigungen ausgeben
zu dürfen.